Satzung der Alten Pankgrafen-Vereinigung von 1381 
zu Berlin bey Wedding an der Panke e.V.
in der Fassung vom 14.05.2022


 

 Inhalt
§ 1 Name und Sitz, Vereinsfarben und Abzeichen, Geschäftsstelle
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Gliederung der APV
§ 5 Auswärtige Mitglieder
§ 6 Anmeldung und Aufnahme
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss
§ 9 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Beiträge
§ 12 Vereinsstrafen
§ 13 Organe des Vereins
§ 14 Ordenskollegium, Aufgaben und Befugnisse
§ 15 Vorstand
§ 16 Wahl des Vorstandes
§ 17 Geheimer Ordensrat
§ 18 Ehrengericht
§ 19 Versammlungen, Sitzungen
§ 20 Stimmrecht, Mehrheitsverhältnisse
§ 21 Protokolle
§ 22 Vereinsordnungen
§ 23 Geschäftsjahr
§ 24 Pankgräflicher Barnajaden-Bund der offenen Hand e.V.
§ 25 Auflösung
§ 26 Datenschutz
§ 27 Inkrafttreten


§ 1 - Name und Sitz, Vereinsfarben und Abzeichen, Geschäftsstelle
(1) Der Verein führt den Namen „Alte Pankgrafen-Vereinigung von 1381 zu Berlin bey Wedding an der Panke e.V.“, abgekürzt „APV“, und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist unter der Nummer VR 314 NZ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
(2) Der Wahlspruch der APV lautet: Wohltun, Freundschaft, Vaterland.
(3) Die Flagge des Vereins zeigt 4 Balken in den Farben schwarz, grün, grau, blau. Das Wappen besteht aus einem Schild mit 4 links schrägen Balken in den Farben schwarz, grün, grau, blau. Über dem Schild befindet sich die Grafenkrone. Die Anstecknadel zeigt das Wappen mit der Krone. Als Ansteck-Abzeichen für die Kumperkaten befinden sich anstelle der Krone die Buchstaben „APV“, das Abzeichen als Freundschaftsnadel zeigt nur den Schild mit Eichenlaub umkränzt. Als Hervorhebung kann das Wappen schräg links gestellt werden und trägt anstelle der Krone einen Stechhelm und als Helmkleinod 4 Federn in den Vereinsfarben. Der Helm ist mit einer Helmdecke aus grünem Laubornament umgeben.
(4) Das Ordenskreuz zeigt ein stilisiertes Malteserkreuz mit dem Wappen in der Mitte. Auf den Armen des Kreuzes befinden sich die Buchstaben „A“, „P“, „V“ und die Jahreszahl „1381“. Es wird an einer Kordel in den Vereinsfarben getragen. Langjährige Mitglieder erhalten ab dem 25. Mitgliedsjahr alle 5 Jahre ihre Jahreszahl auf dem Wappen. Ab dem 30. Mitgliedsjahr wird das Ordenskreuz an einer besonderen Kette getragen.
(5) Das Pankgrafenkreuz zeigt ein stilisiertes Malteserkreuz mit blauem Grund und goldenem Rand und dem Pankgrafenwappen in der Mitte an einer Ordensschnalle. Das Komtur- und Großkomturkreuz werden als Halsorden getragen.
(6) Das runde Siegel der APV zeigt einen stehenden Ritter in voller Rüstung mit auf dem Boden abgesetztem Schild und Schwert. Umkränzt wird das Bild von dem Schriftzug „Alte Pankgrafen Vereinigung Wedding an der Panke“.
(7) Geschäftsstelle des Vereins ist die Anschrift des aktuellen Remters, z.Zt. Gierkeplatz 11, 10585 Berlin.


§ 2 - Zweck
(1) Der Verein verfolgt ideelle und gesellschaftliche Zwecke mit der Förderung
a) des Heimatgedankens,
b) der Verbundenheit der deutschen Städte und ihrer Bevölkerung untereinander,
c) der Bewahrung und Pflege der Überlieferung der Berliner und Brandenburgischen Geschichte,
d) der Pflege des deutschen Lied- und Musikgutes und des pankgräflichen Humors.
(2) Die Förderung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar. Politische und religiöse Betätigungen sind bei Zusammenkünften zu unterlassen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Das Wohltun gem. §1(2) steht dabei im Mittelpunkt der Aktivitäten der APV.


§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
(3) Die ordentlichen Mitglieder der APV setzen sich zusammen aus den:
a) Pankgrafen,
b) Komturen,
c) Großkomturen.
(4) Die Würde eines Komturs kann ein Pankgraf nach 5jähriger Mitgliedschaft und die eines Großkomturs nach 10jähriger Mitgliedschaft erwerben. Außerordentliche Beförderungen sind zulässig.
(5) Besonders verdiente Mitglieder der APV können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Besonders verdiente Hochmeister können zu Ehrenhochmeistern ernannt werden, wenn sie im Regelfall mindestens 2 Wahlperioden das Amt des Hochmeisters innehatten.
(6) Wer sich, ohne Mitglied der APV zu sein, um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann mit einer Ehrengabe der APV ausgezeichnet werden.
(7) Beförderungen und Ernennungen werden vom Ordenskollegium (Versammlung aller Pankgrafen) auf Empfehlung des Vorstandes ausgesprochen.
(8) Juristische Personen oder andere Personen, die die Interessen des Vereins unterstützen wollen, ohne ordentliche Mitglieder werden zu wollen, können auf Antrag die Mitgliedschaft als fördernde Mitglieder erwerben und sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen und an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie erhalten den Rang eines Pankgrafen, Beförderungen sind nicht möglich.


§ 4 - Gliederung der APV
Die APV gliedert sich in Kolonnen. Die Zugehörigkeit zu einer Kolonne ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kolonnenmitglieder frei wählbar. Gleiches gilt für den Wechsel der Kolonnenzugehörigkeit.


§ 5 – Auswärtige Mitglieder
Auswärtige Mitglieder können sich zusammenschließen. Ab 5 Mitglieder schlagen sie aus ihrer Mitte einen Statthalter vor, der sie gegenüber dem Vorstand am Hauptsitz der APV vertritt. Der Statthalter ist dem Vorstand zu benennen, der den Vorschlag bestätigen muss. Mitglieder, die nicht in einer offiziellen Vasallenstadt wohnen, sind einer Vasallenstadt ihrer Wahl zur Betreuung zuzuteilen.



§ 6 - Anmeldung und Aufnahme

(1) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
(2) Vor einer Aufnahme in die APV hat der Bewerber eine einjährige Bewährungszeit als Kumperkate abzuleisten, die mit der Aushändigung des Freibriefes beginnt. Über die Verleihung des Freibriefes entscheidet der Vorstand, bei Vasallenstädten nach Abstimmung mit dem zuständigen Statthalter. Für die Aushändigung des Freibriefes wird ein Beitrag erhoben. Eine kürzere Bewährungszeit kann zugelassen werden. Die Bewährungszeit kann durch den Vorstand oder den Kumperkaten selbst verlängert werden. In diesem Fall ist ein Verlängerungsbeitrag zu zahlen.
(3) Söhne von Pankgrafen sind von dem Kumperkatenstatus befreit, werden als Junker bezeichnet und können ab einem Alter von 18 Jahren aufgenommen werden.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Geheime Ordensrat auf Vorschlag des Vorstandes beim Ordensfest nach vorangegangener Zustimmung des Ordenskollegiums.


§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.
(2) Der Austritt unter b) ist dem Vorstand und unter c) dem Mitglied gegenüber schriftlich anzuzeigen.


§ 8 - Ausschluss
(1) Wer mit der Zahlung eines Jahresbeitrages trotz Zahlungserinnerung in Rückstand geblieben ist, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern nicht im Rahmen des Beitragsreglements eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich eines unehrenhaften, unwürdigen und/oder sittenwidrigen Verhaltens (z.B. beleidigende, verleumderische, verfassungsfeindliche, rassistische, sexistische oder gewaltverherrlichende Äußerungen) schuldig gemacht hat, oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich schädigt. Empfehlungen des Ehrengerichtes sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(3) Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen ab Empfang des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle Beschwerde einzulegen und einen Antrag auf Anhörung im Ordenskollegium bzw. vor dem Ehrengericht zu stellen. Über die Beschwerde entscheidet dann endgültig das Ordenskollegium nach gewährter Gelegenheit zur Anhörung. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.


§ 9 - Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mit der Abgabe der Austrittserklärung (Kündigung) endet die Mitgliedschaft am Jahresende. Danach sind alle Orden und Abzeichen unaufgefordert abzugeben. Beim wirksamen Ausschluss eines Mitgliedes sind alle pankgräflichen Orden und Abzeichen sofort unaufgefordert zurückzugeben.
(2) Im Falle des Todes können die pankgräflichen Orden und Abzeichen von der APV bei den Hinterbliebenen zurückgefordert werden.
(3) Bei allen Abstimmungen über Ausschlüsse ist derjenige, über dessen Ausschließung zu beschließen ist, nicht mit stimmberechtigt.
(4) In jedem Falle des Austritts oder des Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der für die Dauer des Geschäftsjahres bereits fälligen Beiträge und Umlagen bestehen.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.


§ 10 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Organe des Vereins bei der Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung und die darauf begründeten Vereinsordnungen (Reglements) sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der APV teilzunehmen. Gleiches gilt für die Kumperkaten und Junker, mit Ausnahme des offiziellen Teiles beim Ordensfest und beim Ordenskollegium.
(3) Über das Aufnahmeverfahren und sonstige Regularien innerhalb des Vereins ist nach außen Stillschweigen zu bewahren, ebenso wie über Inhalte, die gegen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen.
(4) Beiträge, Umlagen und sonstige Zahlungen sind entsprechend des „Reglements über die Beiträge“ zu entrichten.


§ 11 - Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Beitrag entsprechend des „Reglements über die Beiträge“ zu zahlen. Die Höhe der Beiträge beschließt das Ordenskollegium auf Vorschlag des Vorstandes.


§ 12 – Vereinsstrafen
(1) Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach oder verstößt es gegen ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die Interessen des Vereins, können folgende Strafen ausgesprochen werden:
a) Ermahnung
b) Verweis
c) Reuegeld
d) Remterverbot
e) Ausschluss.
(2) Die Maßregelungen a) – c) können auch kumulativ verhängt werden. Die Höhe des Reuegeldes wird auf maximal 250,- € begrenzt.
(3) Die Verpflichtung zu Schadenersatz bleibt unberührt.
(4) Die Strafen zu Abs. 1 Buchst. a) und b) werden vom amtierenden Hochmeister ausgesprochen und sind innerhalb einer Woche von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu bestätigen. Das Ehrengericht soll bei schwierigen Fällen gehört werden.
(5) Die Strafe zu Abs. 1 Buchst. c) bis e) wird auf einer Vorstandssitzung vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit ausgesprochen. Das Ehrengericht ist auf jeden Fall in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen.
(6) Vor einer Bestrafung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben (siehe auch §8 Abs. (3) und (4)).
(7) Verstöße während des offiziellen Teiles einer Veranstaltung können sofort vom Hochmeister mit einer individuell zu bestimmenden Maßnahme geahndet werden.


§ 13 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. das Ordenskollegium (Versammlung aller Pankgrafen),
2. der Vorstand,
3. der Geheime Ordensrat,
4. das Ehrengericht.


§ 14 – Ordenskollegium, Aufgaben und Befugnisse
(1) Das Ordenskollegium ist das oberste Organ des Vereins. Es hat durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Vereins zu regeln. In ihr kommt der Wille der Mitglieder zum Ausdruck.
(2) Das Ordenskollegium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter,
c) die Wahl des Ehrengerichts,
d) die Entscheidung über Beschwerden zum Ausschluss von Mitgliedern,
e) die Aufnahme, Beförderung und Auszeichnung von Mitgliedern,
f)  die Ernennungen von Ehrenhochmeistern und Ehrenmitgliedern,
g) die Festlegung von Vereinsordnungen (Reglements).
h) Entgegennahme der und Beschlussfassung über die Geschäfts- und Kassenberichte sowie der Berichte der Kassenprüfer,
i) Entlastung des Vorstandes,
j) Satzungsänderungen,
k) Beschlussfassung über Anträge zur Tagesordnung,
l) Festsetzung der Beiträge und Umlagen sowie der Aufnahmegebühr,
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 15 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Hochmeister, der die Würde eines Großkomturs haben muss, und 2 Stellvertretern, die mindestens die Würde eines Komturs haben sollten,
b) dem Oberschatzmeister und ggf. seinem Stellvertreter,
c) dem Generalconsul und ggf. seinem Stellvertreter,
d) dem Ordenskanzler,
e) dem Ordensmarschall,
f)  dem Oberzeremonienmeister und ggf. seinem Stellvertreter,
g) dem Rüst- und Gewandmeister,
h) dem Vertreter der Statthalter und seinem Stellvertreter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Hochmeister, seine Stellvertreter und der Oberschatzmeister, von denen jeweils zwei zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind.
(2) Die Personalunion einzelner Vorstandsaufgaben ist zulässig mit Ausnahme der Funktionen im Sinne des § 26 BGB.
(3) Näheres regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.
(4) Den Mitgliedern des Vorstandes können zur Durchführung ihrer Aufgaben Gehilfen (z.B. Rüstgesellen, Archivgehilfe, Adjutant des Hochmeisters) zur Seite gestellt werden, die aber nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Der Adjutant des Hochmeisters wird vom Hochmeister allein, alle übrigen Gehilfen werden vom Vorstand bestimmt. Sie können an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
Stellvertreter können an Vorstandsitzungen teilnehmen, haben aber nur Stimmrecht, wenn die zu vertretenden nicht anwesend sind.
(5) Ehrenhochmeister haben das Recht, an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.


§ 16 - Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird vom Ordenskollegium für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Durchführung der Wahl des Hochmeisters obliegt dem Nestor der APV, im Verhinderungsfalle dem dienstältesten Großkomtur. Danach übernimmt der gewählte Hochmeister die weitere Wahl. Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung in gesonderten Wahlgängen. Die Wahl per Handzeichen ist zulässig, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als 50% der wahlberechtigten Teilnehmer auf sich vereinigt. Sollte bei mehreren Kandidaten im 1. Wahlgang keiner die absolute Mehrheit erhalten, erfolgt ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten. Gewählt ist dann der mit den meisten Stimmen.
Nach einem 3. erfolglosen Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zur nächsten vollzogenen Wahl. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Mitgliedes der anderen Organe des Vereins findet eine Ersatzwahl auf dem nächsten Ordenskollegium statt. Die Ersatzwahl erfolgt nach den Bestimmungen über die Hauptwahl.


§ 17 - Geheimer Ordensrat
Der Geheime Ordensrat entscheidet über die endgültige Aufnahme der Bewerber um eine Mitgliedschaft. Er wird am Tag des Ordensfestes aus dem Kreis der Großkomture von dem Hochmeister bestimmt und darf weder den Anwärtern noch den übrigen Mitgliedern bekannt gegeben werden.


§ 18- Ehrengericht
(1) Das Ehrengericht schlichtet Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander bzw. zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand und entscheidet über das Verhalten einzelner Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, das Ehrengericht anzurufen. Die Anrufung hat schriftlich direkt an das Ehrengericht zu erfolgen. Es kann Empfehlungen an den Vorstand geben.
(2) Das Ehrengericht wird auf der Versammlung des Ordenskollegiums aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt und besteht aus drei Mitgliedern sowie zwei ergänzenden Mitgliedern, die alle nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Wahl und Amtszeit entsprechen der des Vorstandes. Ist ein Mitglied des Ehrengerichtes von dem Streitfall betroffen, tritt an seine Stelle eines der ergänzenden Mitglieder.


§ 19- Versammlungen, Sitzungen
(1) Alle Versammlungen finden grundsätzlich am Sitz des Vereins statt.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst in Verbindung mit dem Ordensfest und/oder dem traditionellen Eisbeinessen, findet ein Ordenskollegium statt. Der Vorstand hat ein außerordentliches Ordenskollegium einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder des Vereins dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die ohne Einschränkung beschlussfähig ist.
Ein Mitglied kann sich im Ordenskollegium durch ein anderes anwesendes Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Die, dem Hochmeister vor der Versammlung vorzulegende Vollmacht ermächtigt den Inhaber zur Ausübung des Stimmrechts, sowie des Rede-, Antrags- und Auskunftsrechts. Ein Mitglied darf maximal 3 Vollmachten übernehmen.
(3) Der Vorstand kann ein außerordentliches Ordenskollegium einberufen.
(4) Alle Versammlungen sind vom Hochmeister oder einem seiner Vertreter mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse oder auf elektronischem Wege an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In besonders wichtigen Fällen kann die Frist verkürzt werden.
(5) Beschlüsse können nur über Tagesordnungspunkte gefasst werden, die Gegenstand der Einladung zur Versammlung oder deren Nachträge sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen, der diese zum Nachtrag der Tagesordnung zu machen hat.
(6) Sitzungen des Vorstandes finden nach Maßgabe des Hochmeisters oder seiner Stellvertreter zur Erledigung der laufenden Geschäfte statt. Von den elektronischen Möglichkeiten (Videokonferenz etc.) sollte Gebrauch gemacht werden, wobei auch hier die Regeln des Datenschutzes zu beachten sind. Vorstandsitzungen mit persönlicher Anwesenheit sind möglichst an offizielle APV-Veranstaltungen zu koppeln. Eine besondere Einladung ist hierzu nicht erforderlich.
(7) Versammlungen und Sitzungen werden vom Hochmeister oder einem seiner Vertreter geleitet.


§ 20 – Stimmrecht, Mehrheitsverhältnisse
(1) Stimmrecht beim Ordenskollegium hat jedes ordentliche Mitglied, das seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss grundsätzlich persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied kann sich im Ordenskollegium durch ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht, die vor der betreffenden Sitzung beim Hochmeister vorliegen muss, vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt den Inhaber zur Ausübung des Stimmrechts sowie des Rede-, Antrags- und Auskunftsrechts. Ein Mitglied darf maximal drei Vollmachten übernehmen.
(3) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist bei Abstimmungen die einfache Mehrheit ausreichend.
(4) Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich.
(5) Für die Rücknahme der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der Mitglieder erforderlich.
(6) Zur Auflösung des Vereins ist zur Beschlussfassung eine Anwesenheit von ¾ der ordentlichen Mitglieder erforderlich, von denen wiederum ¾ der Auflösung zustimmen müssen. Ist die erforderliche Anwesenheitszahl nicht erreicht, ist die Versammlung nach 4 Wochen erneut schriftlich einzuberufen. Erscheinen zu dieser Versammlung wiederum weniger Mitglieder als erforderlich, ist die Versammlung in jedem Fall beschlussfähig. Die erforderliche ¾-Mehrheit bleibt unberührt.
(7) Die Änderung des Zwecks des Vereins erfordert die Zustimmung von ¾ aller anwesenden Mitglieder.
(8) Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit ein erneuter Wahlvorgang vorzunehmen. Sollte bei einem 3. Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit erringen, entscheidet das Los.
(9) Die Stimmabgabe, außer bei der Wahl oder der Abberufung von Vorstandsmitgliedern, erfolgt durch Handzeichen. Auf einfachen Antrag hat die Stimmabgabe in geheimer Form schriftlich zu erfolgen. In Vorstandssitzungen kann auf einfachen Antrag eine namentliche Abstimmung erfolgen.


§ 21 - Protokolle
(1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu führen, die grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen vorliegen müssen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und zu archivieren.
(2) Das Protokoll hat zumindest zu enthalten: Ort, Tag und Zeitraum der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung, Art und Ergebnis der Abstimmungen, Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung und die Zahl der Stimmberechtigten; bei Wahlen die Namen der Kandidaten, die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen und das Wahlergebnis sowie den allgemeinen Ablauf der Versammlung. Bestandteil des Protokolls ist die Anwesenheitsliste. Stimmzettel brauchen nicht aufbewahrt zu werden. Jedem ordentlichen Mitglied ist Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlung zu gewähren.


§ 22 - Vereinsordnungen
Das Ordenskollegium ist befugt, Vereinsordnungen (Reglements) zu erlassen, insbesondere über
a) die Beiträge,
b) die Bekleidung,
c) das Verhalten im Remter,
d) die pankgräflichen Orden und Abzeichen,
e) die Kolonnen.


§ 23 - Geschäftsjahr
Das Rechnungs- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 24 – Pankgräflicher Barnajaden-Bund der offenen Hand e.V.
Der Barnajaden-Bund ist ein selbständiger Verein und hat die Aufgabe, die Spenden der Mitglieder für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwalten und zu verteilen. Die Mitglieder der APV sollten gleichzeitig Mitglieder des Barnajaden-Bundes sein. Jedes APV-Mitglied soll mindestens einmal jährlich eine Spende nach seinen Möglichkeiten an den Barnajaden-Bund entrichten.


§ 25 - Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einem zu diesem Zweck gesondert einberufenen außerordentlichen Ordenskollegium beschlossen werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Liquidator. Dieser wird durch die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Ein nach Ablösung bestehender Verpflichtungen und Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen des Vereins ist einem als gemeinnützig anerkannten Zweck nach Wahl des Liquidators zuzuführen.


§ 26 - Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten:
- Name
- Anschrift
- Kontaktdaten [Adresse, E-Mailadresse, Rufnummer]
- vereinsbezogene Daten [Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer]
Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Zwecke und Aufgaben des Vereins erforderlich ist. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung ist dem Verein – abgesehen von einer
ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen,
sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Personenbezogene Daten müssen stets sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein (Art. 5 Abs. 1d DSGVO). Daraus folgt die Verpflichtung eines Vereins, für die Aktualität der ihm vorliegenden Daten Sorge zu tragen und bekanntermaßen unrichtige Daten unverzüglich zu löschen bzw. zu berichtigen
(2) Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.
(5) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.


§ 27 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.05.2022 beschlossen.